Absatz eins,Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
- Ziffer einsauf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und
- Ziffer 2spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 42 oder Paragraph 46, nicht zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2, vorgegebenen Ziele führen würden,
hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2, oder 3 aufzuerlegen.