Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

Paragraph 35,

  1. Absatz einsEin Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
  2. Absatz 2Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,
    2. Ziffer 2
      die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
    3. Ziffer 3
      das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
    4. Ziffer 4
      das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
    5. Ziffer 5
      die jeweilige Marktphase,
    6. Ziffer 6
      der technologiebedingte Vorsprung,
    7. Ziffer 7
      allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,
    8. Ziffer 8
      die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,
    9. Ziffer 9
      das Ausmaß vertikaler Integration,
    10. Ziffer 10
      das Ausmaß der Produktdifferenzierung,
    11. Ziffer 11
      der Zugang zu Finanzmitteln,
    12. Ziffer 12
      die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,
    13. Ziffer 13
      das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.
  3. Absatz 3Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, wenn sie - selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander - in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung aufweist.
  4. Absatz 4Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung im Zeitverlauf,
    2. Ziffer 2
      die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
    3. Ziffer 3
      das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
    4. Ziffer 4
      die vorhandene Markttransparenz,
    5. Ziffer 5
      die jeweilige Marktphase,
    6. Ziffer 6
      die Homogenität der Produkte,
    7. Ziffer 7
      die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,
    8. Ziffer 8
      das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
    9. Ziffer 9
      das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,
    10. Ziffer 10
      die Existenz freier Kapazitäten,
    11. Ziffer 11
      die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,
    12. Ziffer 12
      Mechanismen für Gegenmaßnahmen,
    13. Ziffer 13
      das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb.
  5. Absatz 5Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.