Absatz einsDie nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Erbringers des Universaldienstes bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die Kosten zugrunde, die
- Ziffer einsden Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und
- Ziffer 2denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können,
zurechenbar sind und berücksichtigt den dem Erbringer des Universaldienstes entstehenden Marktvorteil.