Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Qualität

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDer Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können
    1. Ziffer eins
      die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
    2. Ziffer 2
      die Störungshäufigkeit,
    3. Ziffer 3
      die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
    4. Ziffer 4
      der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
    5. Ziffer 5
      die Verbindungsaufbauzeit,
    6. Ziffer 6
      die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
    7. Ziffer 7
      die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
    8. Ziffer 8
      der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie
    9. Ziffer 9
      der Anteil beanstandeter Rechnungen
    geregelt werden.
  2. Absatz 2In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Verpflichtung betreffend die Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen zur Gänze oder teilweise ausgesetzt werden. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Anzahl der öffentlichen Sprechstellen, der Zugänglichkeit öffentlicher Sprechstellen für behinderte Nutzer und der Dienstequalität Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Erbringer des Universaldienstes haben die von ihnen erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. In der auf Grund von Absatz eins, erlassenen Verordnung können unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Zuganges zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen Informationen für die Endnutzer und Nutzer auch die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung festgesetzt werden.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können.
  5. Absatz 5Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulierungsbehörde Anordnungen gemäß Paragraph 91, treffen.