Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

20.02.2012

Text

Geschäftsbedingungen und Entgelte

Paragraph 25,

  1. Absatz einsBetreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
  2. Absatz 2Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden.
  4. Absatz 4Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern haben zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Betreibers;
    2. Ziffer 2
      Dienstebeschreibung; dazu gehören zumindest die angebotenen Dienste, die angebotene Qualität der Dienste, die Frist bis zum erstmaligen Anschluss bzw. zur erstmaligen Freischaltung sowie die Arten der angebotenen Wartungsdienste;
    3. Ziffer 3
      Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Diensteerbringung und des Vertragsverhältnisses;
    4. Ziffer 4
      Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität;
    5. Ziffer 5
      Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach Paragraph 122, sowie eine Kurzbeschreibung desselben;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung, die drei Monate nicht überschreiten dürfen;
    7. Ziffer 7
      Informationen über das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112.
  5. Absatz 5Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte einschließlich des Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen und sowie die Art der Tarifierung,
    2. Ziffer 2
      die Angabe, wie vom Endnutzer Informationen über aktuelle Entgelte des Betreibers eingeholt werden können,
    3. Ziffer 3
      allfällige Rabatte.
  6. Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Absatz eins und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von acht Wochen widersprechen, wenn diese diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864a ABGB oder Paragraphen 6 und 9 KSchG widersprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  7. Absatz 7Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Tarife sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht diese Informationen sowie Informationen über den Universaldienst, insbesondere über die in Paragraph 29, Absatz 2, angeführten Einrichtungen und Dienste.
  8. Absatz 8Diese Bestimmung gilt mit Ausnahme von Absatz 4, Ziffer eins bis 5 nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen. Absatz 4, Ziffer 7, gilt ausschließlich für Betreiber von öffentlichen Telefondiensten.