Absatz eins,Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
- Ziffer einszur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien im Luftraum oder unter der Erde,
- Ziffer 2zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
- Ziffer 3zur Einführung und Führung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten,
- Ziffer 4zum Betrieb der unter Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie
- Ziffer 5zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Fernmeldebehörde.