Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.08.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
  2. Absatz 2,Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen.