Absatz einsFür alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie für Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht Berufsschulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.