Absatz eins,Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen Förderungsmittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag bestehen.
Publizistikförderungsgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
Paragraph 2
01.01.2003
24.07.2006
Absatz 4, gilt in den Jahren 2001 bis 2004 mit der Maßgabe,
dass der Prozentsatz der für internationale politische
Bildungsarbeit zusätzlich gebührenden Förderungsmittel nicht 40 vH,
sondern 34 vH beträgt vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,).