(5)Absatz 5,Soweit das “Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM”, die “Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE”, die “Grundsystematik der Güter ÖCPA” und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen oder Teile von diesen Bestandteil von Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 sind, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister dieses Verzeichnis und diese Systematik und deren Änderungen statt im Bundesgesetzblatt bei der Bundesanstalt Statistik Österreich durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden und durch Veröffentlichung im Internet kundmachen. In der betreffenden Verordnung ist auf diese Art der Kundmachung hinzuweisen.Soweit das “Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM”, die “Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE”, die “Grundsystematik der Güter ÖCPA” und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen oder Teile von diesen Bestandteil von Verordnungen gemäß Absatz 3 und 4 sind, kann der nach Paragraph 8, zuständige Bundesminister dieses Verzeichnis und diese Systematik und deren Änderungen statt im Bundesgesetzblatt bei der Bundesanstalt Statistik Österreich durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden und durch Veröffentlichung im Internet kundmachen. In der betreffenden Verordnung ist auf diese Art der Kundmachung hinzuweisen.