Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
- Ziffer einsUnternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
- Ziffer 2Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftsteuergesetz) und
- Ziffer 3örtliche Einheiten („Arbeitsstätten“), die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 40, 41, 45, 50, 52, 55, 60 bis 67, 70 (ausgenommen Gruppe 70.2), 71, 74, 80, 85, 90 bis 93 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen,
- Ziffer 4örtliche Einheiten der öffentlichen Verwaltung („Dienststellen“), soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 75, 80, 85, 92, 93,
- Ziffer 5Interessenvertretungen, soweit sie eine Tätigkeit gemäß Abteilung 91
des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ausüben.