Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

28.09.2007

Text

Periodizität, Erhebungsstichtag

Paragraph 2, (1) Die Erhebungen sind monatlich stichtagsbezogen durchzuführen. Der Stichtag ist der zwischen dem 6. und 12. jedes Monats liegende Mittwoch, im Dezember ist es der zwischen dem 2. und 8. liegende Mittwoch. Fällt der Stichtag auf einen Feiertag, ist der Stichtag der darauffolgende Arbeitstag.

  1. Absatz 2,Kann an den in Absatz eins, genannten Tagen die Preiserhebung nicht durchgeführt oder abgeschlossen werden, gilt die Woche, in welcher der Stichtag liegt, als Erhebungszeitraum.