Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

08.06.1885

Text

Paragraph 91,

Stellvertreter der Gewerbsinhaber.

Was in diesem Abschnitte von Gewerbsinhabern als Arbeitgebern oder Lehrherren gesagt ist, gilt auch von deren Stellvertretern, insoweit nicht einzelne Bestimmungen der Natur der Sache nach nur auf die Person des Gewerbsinhabers Anwendung finden.