Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 a,

Inkrafttretensdatum

08.06.1885

Text

Paragraph 82 a,

Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:

  1. Litera a
    wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
  2. Litera b
    wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
  3. Litera c
    wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
  4. Litera d
    wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
  5. Litera e
    wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.