wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal
RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885
Paragraph 82 a
08.06.1885
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen: