Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 a,

Inkrafttretensdatum

08.06.1885

Text

Paragraph 78 a,

Die Bestimmungen des Paragraph 78, finden auch auf diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren Gewerbsbetriebe nöthigen Ganz- und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.