Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227 aus 1859, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 22/1885

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 a

Inkrafttretensdatum

08.06.1885

Text

Paragraph 78 a,

Die Bestimmungen des Paragraph 78, finden auch auf diejenigen Hilfsarbeiter Anwendung, welche außerhalb der Werkstätten für Gewerbsinhaber die zu deren Gewerbsbetriebe nöthigen Ganz- und Halbfabrikate anfertigen oder solche an sie absetzen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Consumenten ein Gewerbe zu machen.