Kurztitel

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 227/1859 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1933,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72,

Inkrafttretensdatum

15.03.1933

Text

römisch VI. Hauptstück.
Gewerbliches Hilfspersonale.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 72,

Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Hilfsarbeitern ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Gränzen Gegenstand freier Uebereinkunft.

Schriftliche Ausfertigungen derartiger Vereinbarungen sind von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

In Ermanglung einer Uebereinkunft entscheiden zunächst die dafür erlassenen besonderen Vorschriften, dann das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch.