Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei
Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,
Anlage 2,
Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).
Die Unterzeichner des heute unterzeichneten Übereinkommens über Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei (nachstehend als “Schuldenübereinkommen” bezeichnet) -
In dem Wunsche, das Schuldenübereinkommen unverzüglich anzuwenden,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Ziffer eins Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 4 wenden die Parteien dieses Protokolls das Schuldenübereinkommen vorläufig so an, als ob das erwähnte Übereinkommen am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft getreten wäre.
Ziffer 2 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 4 wenden die türkische Regierung und jede andere Partei dieses Protokolls vorläufig kein zweiseitiges Abkommen mehr an, das vorher zwischen diesen Parteien über die Tilgung der türkischen Außenhandelsschulden geschlossen wurde, sowie keine darauf bezüglichen Bestimmungen sonstiger zwischen ihnen geschlossener Abkommen, als ob das betreffende zweiseitige Abkommen oder die betreffende Bestimmung am Tage der Unterzeichnung des Schuldenübereinkommens mit der in Artikel 11 Buchstabe (b) des genannten Übereinkommens vorgesehenen Wirkung aufgehoben worden wäre.
Ziffer 3 Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 4 tritt dieses Protokoll am heutigen Tage in Kraft; es tritt mit Inkrafttreten des Schuldenübereinkommens außer Kraft.
Ziffer 4 Erklärt eine Partei dieses Protokolls bei der Unterzeichnung, daß das Schuldenübereinkommen für sie nur vorbehaltlich der Ratifizierung gemäß ihrer Verfassung Anwendung finden kann,
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN ZU PARIS, am elften Mai neunzehnhundertneunundfünfzig, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in zwei Ausfertigungen, von denen eine bei der türkischen Regierung und die andere bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt allen übriger Unterzeichnern dieses Protokolls beglaubigte Abschriften.