Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei
Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,
Artikel 14,
Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).
(a) Die Vertragsparteien tauschen untereinander den Wortlaut der zweiseitigen Abkommen sowie alle Auskünfte aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Diese Auskünfte umfassen insbesondere
(b) Die in den Aufstellungen gemäß Buchstabe (a) ausgewiesenen Beträge sind für jedes Gläubigerland in den geeigneten Währungen sowie in US-Dollar, die auf Grund der in Artikel 7 Buchstabe (d) bezeichneten Parität zu berechnen sind, auszudrücken.
(c) Die in Buchstabe (a) (i) und (ii) vorgesehenen Aufstellungen sind in erster Linie von der durch die türkische Regierung bezeichneten zuständigen Institution zur Nachprüfung bei der hiefür von jeder durch die andere Vertragspartei bezeichneten zuständigen Institution einzureichen, welche die zuständige türkische Institution über die Ergebnisse ihrer Nachprüfung unterrichtet. Die in Buchstabe (a) (iii) und (iv) vorgesehenen Aufstellungen dienen zur Abstimmung zwischen der von der türkischen Regierung bezeichneten zuständigen Institution und der zuständigen Institution, die hiefür von der jeweiligen anderen Vertragspartei bezeichnet wird.
(d) Die beteiligten Vertragsparteien teilen der Organisation den Wortlaut der zweiseitigen Abkommen mit. Das gleiche gilt für die auf Grund des Buchstaben (a) gefertigten Aufstellungen, die nach Buchstabe (c) geprüft beziehungsweise verglichen sind. Diese Vertragsparteien ersuchen die Organisation, den erwähnten Wortlaut und die Aufstellungen den übrigen Vertragsparteien und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen.