Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Beachte

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).

Text

Artikel 14

AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN

(a) Die Vertragsparteien tauschen untereinander den Wortlaut der zweiseitigen Abkommen sowie alle Auskünfte aus, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Diese Auskünfte umfassen insbesondere

  1. Absatz i
    so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Jänner 1961 zu fertigende Aufstellungen über die Gesamtbeträge der am 5. August 1958 und bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens zu transferierenden Zahlungen,
  2. Absatz i, i
    zu Beginn jedes folgenden Kalenderjahres zu fertigende Aufstellungen über die Gesamtbeträge der am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres zu transferierenden Zahlungen,
  3. Absatz i, i, i
    zu Beginn jedes folgenden Kalenderjahres zu fertigende Aufstellungen über den Gesamtbetrag der zu transferierenden Zahlungen, deren Gegenwert in der Türkei im vorhergehenden Jahr nach Artikel 9 verwendet worden ist, unter gleichzeitiger Angabe des Betrages, der im vorhergehenden Jahr transferiert worden wäre, aber vorher nach Artikel 9 verwendet worden ist,
  4. Absatz i, v
    zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu fertigende Aufstellungen über die Gesamtbeträge der im vorhergehenden Jahr transferierten Zahlungen auf die Hauptsumme der Schulden, die Verzugszinsen und die vertraglichen Verzugszinsen.

(b) Die in den Aufstellungen gemäß Buchstabe (a) ausgewiesenen Beträge sind für jedes Gläubigerland in den geeigneten Währungen sowie in US-Dollar, die auf Grund der in Artikel 7 Buchstabe (d) bezeichneten Parität zu berechnen sind, auszudrücken.

(c) Die in Buchstabe (a) (i) und (ii) vorgesehenen Aufstellungen sind in erster Linie von der durch die türkische Regierung bezeichneten zuständigen Institution zur Nachprüfung bei der hiefür von jeder durch die andere Vertragspartei bezeichneten zuständigen Institution einzureichen, welche die zuständige türkische Institution über die Ergebnisse ihrer Nachprüfung unterrichtet. Die in Buchstabe (a) (iii) und (iv) vorgesehenen Aufstellungen dienen zur Abstimmung zwischen der von der türkischen Regierung bezeichneten zuständigen Institution und der zuständigen Institution, die hiefür von der jeweiligen anderen Vertragspartei bezeichnet wird.

(d) Die beteiligten Vertragsparteien teilen der Organisation den Wortlaut der zweiseitigen Abkommen mit. Das gleiche gilt für die auf Grund des Buchstaben (a) gefertigten Aufstellungen, die nach Buchstabe (c) geprüft beziehungsweise verglichen sind. Diese Vertragsparteien ersuchen die Organisation, den erwähnten Wortlaut und die Aufstellungen den übrigen Vertragsparteien und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen.