Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Beachte

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).

Text

Artikel 12

ZENTRALBANK DER TÜRKISCHEN REPUBLIK

Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens handelt die Zentralbank der Türkischen Republik als Vertreterin der türkischen Regierung und übernimmt in keinem Fall irgendwelche Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens.