Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei
Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,
Artikel 12,
Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens handelt die Zentralbank der Türkischen Republik als Vertreterin der türkischen Regierung und übernimmt in keinem Fall irgendwelche Verpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens.