Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Beachte

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).

Text

Artikel 11

FRÜHERE TILGUNGSABKOMMEN

(a) Die zu einem früheren Zeitpunkt von der türkischen Regierung mit einer anderen Vertragspartei abgeschlossenen zweiseitigen Abkommen betreffend die Tilgung der türkischen Außenhandelsschulden sowie die darauf bezüglichen Bestimmungen sonstiger zwischen der türkischen Regierung und jeder anderen Vertragspartei abgeschlossener Abkommen sind vom Tage der Unterzeichnung dieses Übereinkommens an nicht mehr anwendbar und sind mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens durch zweiseitige Abkommen aufzuheben, die gemäß Artikel 13 abgeschlossen werden.

(b) Bei Aufhebung der erwähnten Abkommen oder Bestimmungen vereinbaren die beteiligten Parteien, daß bezüglich aller Konten, die auf den Namen der Zentralbank der Türkischen Republik von der zuständigen Institution des Gläubigerlandes auf Grund der erwähnten zweiseitigen Abkommen oder Bestimmungen eröffnet werden,

  1. Absatz i
    die der Zentralbank der Türkischen Republik vor dem 5. August 1958 gutgeschriebenen Beträge gemäß dem betreffenden zweiseitigen Abkommen oder gemäß den betreffenden Bestimmungen zu verwenden sind und
  2. Absatz i, i
    die der erwähnten Zentralbank nach diesem Tage gutgeschriebenen Beträge dieser Zentralbank zur Verfügung gestellt werden.