Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei
Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,
Artikel 11,
Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).
(a) Die zu einem früheren Zeitpunkt von der türkischen Regierung mit einer anderen Vertragspartei abgeschlossenen zweiseitigen Abkommen betreffend die Tilgung der türkischen Außenhandelsschulden sowie die darauf bezüglichen Bestimmungen sonstiger zwischen der türkischen Regierung und jeder anderen Vertragspartei abgeschlossener Abkommen sind vom Tage der Unterzeichnung dieses Übereinkommens an nicht mehr anwendbar und sind mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens durch zweiseitige Abkommen aufzuheben, die gemäß Artikel 13 abgeschlossen werden.
(b) Bei Aufhebung der erwähnten Abkommen oder Bestimmungen vereinbaren die beteiligten Parteien, daß bezüglich aller Konten, die auf den Namen der Zentralbank der Türkischen Republik von der zuständigen Institution des Gläubigerlandes auf Grund der erwähnten zweiseitigen Abkommen oder Bestimmungen eröffnet werden,