Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei
Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,
Artikel 10,
Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).
(a) Die türkische Regierung zahlt den Gläubigern Verzugszinsen in Höhe von jährlich 3% für jede zu transferierende Zahlung, sofern diese Zahlung nicht nach Artikel 9 in der Türkei verwendet worden ist.
(b) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben (a) werden keine Verzugszinsen gezahlt, wenn der Schuldner sich nach den Bestimmungen des betreffenden von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Vertrages verpflichtet hat, an den Gläubiger vom Fälligkeitstage der Zahlung an bis zur Durchführung des Transfers Zinsen (in diesem Übereinkommen “vertragliche Verzugszinsen” genannt) zu zahlen. Die an die Zentralbank der Türkischen Republik gezahlten vertraglichen Verzugszinsen
(c) Die Verzugszinsen sind vom Tage der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder vom Tage der Fälligkeit der Zahlung an, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, bis zur Durchführung des Transfers der Zahlung oder bis zur Verwendung nach Artikel 9 zu zahlen. Die Verzugszinsen werden in der geeigneten Währung ermittelt und transferiert.
(d) Vorbehaltlich des Buchstaben (e) werden die Verzugszinsen an den betreffenden Gläubiger am 31. Dezember eines jeden Jahres gezahlt und überwiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß bei dem Transfer jeder Zahlung, auf die sich diese Zinsen beziehen, die restlichen hiefür zu zahlenden Verzugszinsen gleichzeitig transferiert werden.
(e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben (d) können die nach dem erwähnten Buchstaben am 31. Dezember 1959 fälligen Verzugszinsen für die zu transferierenden Zahlungen später transferiert werden; der Transfer muß jedoch so bald wie möglich und jedenfalls vor dem 1. Jänner 1961 erfolgen. Sollten die Verzugszinsen nach dem 31. Dezember 1959 transferiert werden, so wird der Gesamtbetrag der bis zu diesem Tage gemäß Buchstabe (c) zahlbaren Zinsen gleichzeitig gezahlt und transferiert.