Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Beachte

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).

Text

Artikel 8

DURCHFÜHRUNG DES TRANSFERPLANS

(a) Die zuständigen türkischen Behörden stellen periodisch im Einvernehmen mit der zuständigen Institution jedes Gläubigerlandes eine Liste auf, in der die Gläubiger in diesem Lande angegeben werden, an welche die zuständige Institution der Türkei den Transfer zu bewirken hat.

(b) Die in Buchstabe (a) erwähnten Listen sind in der von der türkischen Regierung und der Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzten Reihenfolge aufzustellen, wobei den Vorrang jeder Gläubiger erhält, dessen Forderungen insgesamt einen im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzten Betrag nicht übersteigen. Die Reihenfolge kann später im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.

(c) Um den Transfer an die gemäß den vorgenannten Buchstaben in den Listen angegebenen Gläubiger durchzuführen, übersendet die zuständige Institution der Türkei über die zuständige Institution des betreffenden Gläubigerlandes eine für jeden der genannten Gläubiger ausgestellte Zahlungsanweisung unter Berücksichtigung des Artikels 10 und entsprechend der nach den Buchstaben (c) und (d) des Artikels 5 erfolgten Notifizierung.