vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 bei dieser Zentralbank bis zu ihrem Transfer deponiert bleibt,
Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei
Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,
Artikel 6,
Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).
Die türkische Regierung trägt dafür Sorge,
(a) daß jede an die Zentralbank der Türkischen Republik nach Artikel 5 geleistete Zahlung
(b) daß für die zu transferierenden Zahlungen Verzugszinsen nach Artikel 10 gezahlt werden, die nach dem genannten Artikel zu transferieren sind.