Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Beachte

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).

Text

Artikel 6

VERPFLICHTUNGEN, DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 ERGEBEN

Die türkische Regierung trägt dafür Sorge,

(a) daß jede an die Zentralbank der Türkischen Republik nach Artikel 5 geleistete Zahlung

  1. Absatz i
    vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 bei dieser Zentralbank bis zu ihrem Transfer deponiert bleibt,
  2. Absatz i, i
    gemäß Artikel 7 an den betreffenden Gläubiger in der geeigneten Währung zu dem Wechselkurs transferiert wird, der nach den türkischen Vorschriften in der Türkei an dem Tage gilt, an dem die Zahlung geleistet worden ist oder gemäß Artikel 5 Buchstabe (b) als geleistet gilt, mit der Maßgabe, daß jede Zahlung, die nach dem genannten Buchstaben als geleistet gilt, nur dann transferiert werden darf, wenn sie bei dieser Zentralbank spätestens im Zeitpunkt des Transfers tatsächlich eingeht, und

(b) daß für die zu transferierenden Zahlungen Verzugszinsen nach Artikel 10 gezahlt werden, die nach dem genannten Artikel zu transferieren sind.