Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Beachte

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).

Text

Artikel 5

ZAHLUNGEN

(a) Die Zahlungen in türkischen Pfunden erfolgen bei den Zentralbank der Türkischen Republik, die alle derartigen Zahlungen an dem von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Fälligkeitstag entgegennimmt, mit der Maßgabe, daß

  1. Absatz i
    die Verpflichtung zur Vornahme dieser Zahlungen weiterhin ausschließlich dem Schuldner obliegt,
  2. Absatz i, i
    ein Antrag auf Transfer der von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Zahlung bei dieser Zentralbank eingereicht ist oder eingereicht wird und
  3. Absatz i, i, i
    im Falle einer auf eine andere als die türkische Währung lautenden Schuld der Betrag der Zahlung zu dem tatsächlichen Wechselkurs errechnet wird, der in der Türkei gemäß den türkischen Vorschriften an dem Tage gilt, an dem die Zahlung geleistet worden ist oder nach Buchstabe (b) als geleistet gilt.

(b) In den Fällen, in denen der Schuldner auf Grund einer besonderen Rechtsstellung, die ihm von den türkischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eingeräumt wird, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß ermächtigt ist, die Zahlung erst nach dem Fälligkeitstag zu leisten, gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 (a) (ii) die Zahlung im Sinne dieses Übereinkommens als an dem Tage geleistet, der für die Zahlung ursprünglich genehmigt worden ist.

(c) Die Zentralbank den Türkischen Republik notifiziert so bald wie möglich der zuständigen Institution des beteiligten Gläubigerlandes

  1. Absatz i
    jede Zahlung, die an die Zentralbank vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf eine Schuld geleistet worden ist oder gemäß Buchstabe (b) als vor diesem Tage geleistet gilt und noch nicht dem Gläubiger überwiesen worden ist, und
  2. Absatz i, i
    jede an diese Zentralbank gemäß Buchstabe (a) geleistete oder gemäß Buchstabe (b) von diesem Tage an als geleistet geltende Zahlung.

(d) In der Notifikation sind zu vermerken:

  1. Absatz i
    der Betrag der an die Zentralbank der Türkischen Republik in türkischen Pfunden geleisteten Zahlung und
  2. Absatz i, i
    der Betrag dieser Zahlung in der gleichen Währung, auf welche die von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigte, zugrunde liegende Verbindlichkeit lautet, oder, im Falle einer auf türkische Pfunde lautenden Schuld, in der Währung des Gläubigerlandes, in welchem der Gläubiger seinen Sitz hat (wobei die eine oder andere dieser Währungen im folgenden als “geeignete Währung” bezeichnet wird). Bei dieser Berechnung ist der tatsächliche Wechselkurs zugrunde zu legen, der in der Türkei gemäß den türkischen Vorschriften an dem Tage gilt, an dem die Zahlung geleistet worden ist oder nach Buchstabe (b) als geleistet gilt.