Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Beachte

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).

Text

Artikel 4

AUSNAHMEN

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

  1. Absatz i
    alle Verpflichtungen, für deren Erfüllung Mittel aus den türkischen Ausfuhrerlösen bereitgestellt sind auf Grund eines vor dem 5. August 1958 abgeschlossenen, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Sondervertrags, der in einer Anlage zu einem zweiseitigen Abkommen verzeichnet ist,
  2. Absatz i, i
    alle vom 5. August 1958 an fälligen Zahlungen auf Grund unsichtbarer Transaktionen mit Ausnahme der vertraglichen Zinsen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe (b),
  3. Absatz i, i, i
    die Rückzahlung aller besicherten Anleihen und die Zahlung diesbezüglicher Zinsen, Bankprovisionen oder sonstiger Lasten,
  4. Absatz i, v
    die Rückzahlung aller der türkischen Regierung von einer anderen Vertragspartei gewährten Anleihen und die Zahlung diesbezüglicher Zinsen und
  5. Absatz v
    alle Zahlungen für Waren oder Dienste, die im Rahmen eines vor dem 5. August 1958 geschlossenen und in bestimmten zweiseitigen Abkommen näher bezeichneten internationalen Übereinkommens geliefert beziehungsweise geleistet worden sind.