alle Verpflichtungen, für deren Erfüllung Mittel aus den türkischen Ausfuhrerlösen bereitgestellt sind auf Grund eines vor dem 5. August 1958 abgeschlossenen, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß genehmigten Sondervertrags, der in einer Anlage zu einem zweiseitigen Abkommen verzeichnet ist,