Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Beachte

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).

Text

Artikel 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage römisch eins bedeuten:

  1. Ziffer eins
    “zweiseitiges Abkommen”: ein nach Artikel 13 geschlossenes Abkommen;
  2. Ziffer 2
    “jährlich zu transferierende Zahlung”: den in Artikel 7 Buchstabe (a) bezeichneten Transfer;
  3. Ziffer 3
    “Gläubiger”: die in Artikel 3 Buchstabe (a) bezeichnete Person;
  4. Ziffer 4
    “Schuldner”: die in Artikel 3 Buchstabe (a) bezeichnete Person;
  5. Ziffer 5
    “Schuld”: jede in Artikel 3 bezeichnete Schuld, die nach diesem Übereinkommen zurückgezahlt wird;
  6. Ziffer 6
    “Schuld gegenüber Gläubigern in den Vereinigten Staaten von Amerika”: eine Schuld irgendeiner der in Artikel 3 bezeichneten Kategorien, soweit die Schuld gegenüber einer Person mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht;
  7. Ziffer 7
    “ordnungsgemäß von den türkischen Behörden genehmigt”: nach den türkischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den zuständigen türkischen Behörden in dem Sinne genehmigt, wie sie von diesen Behörden ausgelegt wurden, als die entsprechende Genehmigung oder Lizenz erteilt wurde;
  8. Ziffer 8
    “zuständige Institution” einer Vertragspartei: die Zentralbank oder eine andere Institution, die für die Zwecke dieses Übereinkommens in einem zweiseitigen Abkommen bezeichnet wird;
  9. Ziffer 9
    “Verzugszinsen”: die in Artikel 10 Buchstabe (a) bezeichneten Zinsen;
  10. Ziffer 10
    “vertragliche Verzugszinsen”: die Artikel 10 Buchstabe (b) bezeichneten Zinsen;
  11. Ziffer 11
    “geeignete Währung”: die in Artikel 5 Buchstabe (d) bezeichnete Währung;
  12. Ziffer 12
    “Gesamtbetrag der jährlich zu transferierenden Zahlungen”: die in Artikel 7 Buchstabe (b) bezeichneten Zahlungen;
  13. Ziffer 13
    “Parität”: die in Artikel 7 Buchstabe (d) bezeichnete Parität;
  14. Ziffer 14
    “Gläubigerland” ein Land außer der Türkischen Republik, dessen Regierung Partei dieses Übereinkommens ist, einschließlich aller Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen die betreffende Partei verantwortlich ist, “sämtliche Gläubigerländer”: die Länder aller Vertragsparteien mit Ausnahme der türkischen Regierung, jedoch einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika;
  15. Ziffer 15
    “Tilgungsplan”: die in diesem Übereinkommen getroffenen Regelungen;
  16. Ziffer 16
    “zu transferierende Zahlung”: eine Zahlung in geeigneter Währung, deren Transfer die türkische Regierung nach Artikel 6 vorzunehmen hat, soweit dieser Transfer noch nicht erfolgt ist;
    jedoch umfaßt dieser Ausdruck auch jede Zahlung, deren Gegenwert nach Artikel 9 in der Türkei verwendet worden ist; bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie nach Artikel 8 hätte transferiert werden müssen;
  17. Ziffer 17
    der Ausdruck “31. Dezember”, als Stichtag verwendet, bezieht sich auf den Kontostand bei Geschäftsschluß an diesem Tage.