Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei
Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1960,
Artikel eins,
Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden vergleiche Paragraph 0 Ratifikationstext).
(a) Die Vertragsparteien erkennen an, daß der in diesem Übereinkommen aufgestellte Tilgungsplan für die Rückzahlung von Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei gegenüber Personen mit Sitz in den Ländern der übrigen Vertragsparteien und seine Durchführung nicht die Rechte und Verpflichtungen der betreffenden einzelnen Gläubiger, Schuldner oder Bürgen berühren darf.
(b) Ebenso erkennen die Vertragsparteien an, daß die Verpflichtungen, die von der türkischen Regierung übernommen werden, um die Rückzahlung der Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei sicherzustellen, sich auf die Kategorien beschränken, die in diesem Übereinkommen und in den von der türkischen Regierung nach Artikel 13 geschlossenen zweiseitigen Abkommen festgelegt werden.