Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahre 2002 abgelaufene Berichtsperiode bis zum 30. August 2003 und in der Folge bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.