Kurztitel

Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.07.2003

Außerkrafttretensdatum

06.04.2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über
    1. Ziffer eins
      Betriebe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und Betriebe gewerblicher Art (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro in der Berichtsperiode,
    2. Ziffer 2
      alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (Paragraph 3, Absatz 3,) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro in der Berichtsperiode,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsgemeinschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) unabhängig von der Beschäftigtenzahl und Wirtschaftsleistung und
    4. Ziffer 4
      alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Ziffer eins und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, besteht:
    1. Ziffer eins
      bei Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung,
    2. Ziffer 2
      bei statistischen Einheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung, in weiterer Folge gemäß Ziffer 3,,
    3. Ziffer 3
      bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,) zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten sowie Heimarbeiter) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.
  4. Absatz 4,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.

Schlagworte

Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40042541