Absatz eins,Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über
- Ziffer einsBetriebe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und Betriebe gewerblicher Art (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro in der Berichtsperiode,
- Ziffer 2alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (Paragraph 3, Absatz 3,) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten und einer Wirtschaftsleistung von mehr als 7,49 Millionen Euro in der Berichtsperiode,
- Ziffer 3Arbeitsgemeinschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) unabhängig von der Beschäftigtenzahl und Wirtschaftsleistung und
- Ziffer 4alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Ziffer eins und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Ziffer 2,