Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph eins
23.07.2003
91/01 Fernmeldewesen
Diese Verordnung regelt die Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von Betreibern bereitgestellten Schnittstellen.
28.02.2018
20002831
NOR40042444