Absatz eins,Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des Paragraph eins, Artikel römisch sieben oder römisch neun des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in der Fassung der Gesetze RGBl. Nr. 125 aus 1905,, StGBl. Nr. 282 aus 1919, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 1934,, Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1935,, 194 aus 1947, und 156 aus 1958, erlassen hat und welche die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, gelten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelung. Sie treten mit Neuerlassung der Verordnung des Landeshauptmannes, spätestens jedoch 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.