Arbeitsruhegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
Paragraph 22 d
01.08.2003
10.04.2007
Abschnitt 5b
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und
bestimmten Dienstleistungsbetrieben
Paragraph 22 d, (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen. Mit Arbeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dürfen Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.