Kurztitel

Arbeitsruhegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Abkürzung

ARG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderregelung für den 8. Dezember

Paragraph 13 a,

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. Dezember in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist zulässig, wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Beschäftigung am 8. Dezember auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40042425