Kurztitel

Magnetfeldtherapiegeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.07.2003

Abkürzung

MFTGV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

Der Abgeber von Magnetfeldtherapiegeräten zur Eigenanwendung hat die ärztliche Verschreibung drei Jahre aufzubewahren und für die behördliche Überwachung bereitzuhalten. Der Abgeber von Magnetfeldtherapiegeräten zur Eigenanwendung hat weiters bei der Übergabe eines Magnetfeldtherapiegerätes zur Eigenanwendung an den Laien diesem nachweislich die Gebrauchsanweisung des Gerätes (Paragraph 9, Absatz 3, Medizinproduktegesetz) mit Angabe der konkreten Anwendungshinweise und Leistungsdaten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 93/42/EWG, insbesondere Indikationen und Kontraindikationen, Warnhinweise, genaue Gerätebeschreibung und technischen Daten, zu übergeben. Der Nachweis dieser Übergabe ist gleichfalls drei Jahre aufzubewahren und für die behördliche Überwachung bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20002826

Dokumentnummer

NOR40042408