FMA-Kostenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003,
römisch fünf
Artikel 2, Paragraph 13
01.08.2003
31.10.2007
FMA-KVO
37/02 Kreditwesen; 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 4 zu gewichten sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) des Geschäftsabschlusstages heranzuziehen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichte Kurs zum Letzten des Monats, in dem der Geschäftsabschlusstag liegt, heranzuziehen.
Eurokurs, Referenzkurs
28.06.2022
20002824
NOR40042396