Kurztitel

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.12.1924

Text

Artikel römisch eins. Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Teiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung zu versehen und kostenfrei mitzuteilen.