Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1961,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3,
11.01.1962
39/04 Zollabkommen
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 hindern die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes nicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß entweder die vorübergehend eingeführten Geräte in dem Zeitpunkt, in dem die außergewöhnlichen Umstände zu bestehen aufgehört haben oder die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Frist abgelaufen ist, zurückgebracht werden, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist, oder daß die im Falle der Nichtrückbringung der Geräte zu zahlenden Eingangsabgaben entrichtet werden.
09.08.2023
10003935
NOR40042289