Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Abkürzung

BFG 2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch sechzehn

Text

Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG

  1. Ziffer eins
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, AGBG) für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  2. Ziffer 2
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  3. Ziffer 3
    die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß Paragraphen 27, 35 und 51 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  4. Ziffer 4
    die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  5. Ziffer 5
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 920 Millionen Euro an Kapital und 920 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren auf Grund des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, stammenden Kreditoperationen mit Bundeshaftungen und die Kreditoperation im Einzelfall 1 900 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  6. Ziffer 6
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Artikel römisch vier, des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 700 Millionen Euro an Kapital und 700 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Artikel römisch vier, des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 700 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
  7. Ziffer 7
    die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von den Österreichischen Bundesbahnen zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß Paragraph 2, des Bundesbahngesetzes 1992 durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 500 Millionen Euro an Kapital und 500 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  2. Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist darüber hinaus Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, BHG nicht anzuwenden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

20002807

Dokumentnummer

NOR40042258