Kurztitel

Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

28.11.2002

Text

Artikel 1

Es wird ein Rückkehrausweis ausgearbeitet, dessen einheitliches Modell in Anhang römisch eins enthalten ist, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Die Anweisungen für die Ausstellung und die Sicherung des Rückkehrausweises sind in den Anhängen römisch II und römisch III enthalten, die Bestandteile dieses Beschlusses sind. Sie können mit der Zustimmung aller Mitgliedstaaten geändert werden; diese Änderungen werden einen Monat nach ihrer Annahme wirksam, sofern nicht ein Mitgliedstaat eine nochmalige Prüfung auf Ministerebene beantragt.