von Unternehmern (Paragraph 2, UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden,
Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2003,
Paragraph 3
28.06.2003
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
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