Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

15.06.2003

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Text

Spielbankbesucher

Paragraph 25, (1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.

  1. Absatz 2,Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen.
  2. Absatz 3,Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß einem Inländer seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel nicht oder nur in einem beschränkten Ausmaß gestatten, so hat die Spielbankleitung diesem den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.
  3. Absatz 4,Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
  4. Absatz 5,Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, daß eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Absatz 4, mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.
  5. Absatz 6,Die Spielbanken haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäsche zusammenhängen könnte. Ergibt sich der begründete Verdacht,
    1. Ziffer eins
      dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder
    2. Ziffer 2
      dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB angehört oder dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB dient,
    so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (Paragraph 6, SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3 bis 4 und 7 Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für Kredit- und Finanzinstitute genannten Bestimmungen auf den Konzessionär anzuwenden sind.
  6. Absatz 7,Ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Besucher nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers nachzuweisen. Kommt der Besucher dieser Aufforderung nicht nach, so ist er vom Besuch der Spielbank auszuschließen und die Behörde (Paragraph 6, SPG) in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 8,Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (Paragraph 6, SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.