Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.06.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Ausnahmen

Paragraph 5, (1) Die Abschnitte römisch zwei bis römisch vier sind vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,)
  2. Ziffer 2
    auf einen Sachverhalt, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Verkehrsunternehmen unterliegt; die Ausnahme gilt nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
  3. Ziffer 3
    auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden,
  4. Ziffer 4
    auf Unternehmen, soweit sie dem Gesetz StGBl. Nr. 180 aus 1920, unterliegen.
  1. Absatz 2,Der Abschnitt römisch zwei ist vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden auf Kartellverträge über die Bindung des Letztverkäufers im Buch-, Kunst-, Musikalien-, Zeitschriften- und Zeitungshandel an den vom Verleger festgesetzten Verkaufspreis.
  2. Absatz 3,Die Abschnitte römisch zwei und römisch zwei a sind vorbehaltlich des Paragraph 7, nicht anzuwenden auf Wettbewerbsbeschränkungen
    1. Ziffer eins
      zwischen Genossenschaftsmitgliedern sowie zwischen diesen und der Genossenschaft, soweit diese Wettbewerbsbeschränkungen durch die Erfüllung des Förderungsauftrags von Genossenschaften (Paragraph eins, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,) berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      zwischen den Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2 a, BWG.
  3. Absatz 4,Der Abschnitt römisch zwei ist auf vertikale Vertriebsbindungen (Paragraph 30 a,) nicht anzuwenden.