Absatz eins,Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass
- Ziffer einsfür diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und
- Ziffer 2in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist,
ist Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, nicht anzuwenden.