Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,
Paragraph 223
19.04.2003
Tritt, soweit Versicherungsunternehmen betreffend, mit 19. April 2003 in Kraft. Tritt, soweit Kreditinstitute betreffend, mit 5. Mai 2004 in Kraft vergleiche Artikel römisch sechs, Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,).
Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist.