Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 h,

Inkrafttretensdatum

05.05.2004

Text

Paragraph 81 h,

Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme vorgenommen wurden, so gilt Paragraph 81, Absatz eins und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass

  1. Ziffer eins
    für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftmitgliedstaats gilt und
  2. Ziffer 2
    in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist (Benachteiligende Handlungen).