Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,
Text
§ 81h.Paragraph 81 h,
Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme vorgenommen wurden, so gilt § 81 Abs. 1 und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme vorgenommen wurden, so gilt Paragraph 81, Absatz eins und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass
für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftmitgliedstaats gilt und
in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist (Benachteiligende Handlungen).