Bankwesengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,
Paragraph 81 g,
05.05.2004
Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Wirkungen auf eintragungspflichtige Rechte).