(4)Absatz 4,Die durch Art. I Z 3 (§ 10a EO), Z 8 lit. a (§ 54 Abs. 1 EO), Z 46 lit. b (§ 372 Abs. 2 EO) und Z 48 (§ 389 EO) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am 1. Jänner 1996 anhängig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach § 10a EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden.Die durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 10 a, EO), Ziffer 8, Litera a, (Paragraph 54, Absatz eins, EO), Ziffer 46, Litera b, (Paragraph 372, Absatz 2, EO) und Ziffer 48, (Paragraph 389, EO) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (Paragraph 7, EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am 1. Jänner 1996 anhängig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach Paragraph 10 a, EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden.