Kurztitel

Exekutionsordnung ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Artikel römisch 34
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, Zu den Paragraphen 8, Absatz 2 und 3, 10, 10 a, 14 Absatz 2 und 3, 36 Absatz eins, Ziffer 2, 39, Absatz 2, 47 bis 49; 54 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 54 a, 74, Absatz eins, 253 a, 290 bis 296, 299 bis 307, 319 und 319 a, 325, 366, 372, 380 und 389 der EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,)

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
  2. Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,)

  3. Absatz 4,Die durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 10 a, EO), Ziffer 8, Litera a, (Paragraph 54, Absatz eins, EO), Ziffer 46, Litera b, (Paragraph 372, Absatz 2, EO) und Ziffer 48, (Paragraph 389, EO) aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen sind auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1. Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (Paragraph 7, EO); ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden; ist ein solches Verfahren am 1. Jänner 1996 anhängig, so kann der Exekutionsantrag auf Grund des Exekutionstitels nach Paragraph 10 a, EO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft der ergänzenden Entscheidung gestellt werden.
  4. Absatz 5,Paragraph 301, Absatz 3, EO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 24, ist anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 29. Februar 1992 geschlossen worden ist.
  5. Absatz 6,Anträge nach Paragraph 291 c, Absatz 2 und 3 sowie zusammen mit einem Antrag nach Absatz 2, auch Anträge nach Paragraphen 292, 292 a, 292 b und 292 k EO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, können nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden.
  6. Absatz 7,Artikel römisch eins, Ziffer 25, (Paragraph 302, EO) ist auf Drittschuldnererklärungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 abgegeben worden sind.
  7. Absatz 8,Paragraph 292 h, EO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 fällig geworden sind.
  8. Absatz 9,Artikel römisch eins, Ziffer 7, (Paragraphen 47 bis 49 EO) und Artikel römisch 28 , sind auf anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach Paragraph 47, EO nach dem 29. Februar 1992 liegt.
  9. Absatz 10,Artikel römisch eins, Ziffer 11, (Paragraph 253 a, EO) ist auf Vollzüge anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 stattfinden.

    Anmerkung, Absatz 11, ÜR zu KO und AO)

    Anmerkung, Absatz 12, ÜR zur ZPO)

  10. Absatz 13,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  11. Absatz 14,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  12. Absatz 15,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
  13. Absatz 16,Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 16, EO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041681