Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

11.10.2018

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schutz technischer Maßnahmen

Paragraph 90 c,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,
    1. Ziffer eins
      wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt,
    2. Ziffer 2
      wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen Zwecken besessen werden,
    3. Ziffer 3
      wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder
    4. Ziffer 4
      wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.
  2. Absatz 2,Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Absatz eins, bezeichneten Rechtsverletzungen zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes kontrolliert wird
    1. Ziffer eins
      durch eine Zugangskontrolle,
    2. Ziffer 2
      einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder
    3. Ziffer 3
      durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.
  3. Absatz 3,Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,
    1. Ziffer eins
      die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,
    2. Ziffer 2
      die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
    3. Ziffer 3
      die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 81, 82, Absatz 2 bis 6, Paragraphen 85, 87, Absatz eins und 2, Paragraph 87 a, Absatz eins,, Paragraph 88, Absatz 2,, Paragraphen 89 und 90 gelten entsprechend.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

ÜR: Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041654