Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Text

Paragraph 52,

Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung:

  1. Ziffer eins
    wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt werden;
  2. Ziffer 2
    wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
  3. Ziffer 3
    wenn einzelne erschienene Werke der Tonkunst in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden.