wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt werden;
Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,
Paragraph 52
01.07.2003
30.09.2015
Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung: