Absatz einsZur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im Paragraph 2, Ziffer 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
- Ziffer einsin einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im Paragraph 2, Ziffer 3, bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;
- Ziffer 2in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts.