Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45,

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz einsZur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im Paragraph 2, Ziffer 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
    1. Ziffer eins
      in einer Sammlung, die Werke mehrerer Urheber enthält und ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist; ein Werk der im Paragraph 2, Ziffer 3, bezeichneten Art darf bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden;
    2. Ziffer 2
      in einem Werk, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist, bloß zur Erläuterung des Inhalts.
  2. Absatz 2Auch dürfen zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke Sprachwerke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als Schulfunk bezeichnet werden.
  3. Absatz 3Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Absatz eins und für die Rundfunksendung nach Absatz 2, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.